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   BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98   

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https://dejure.org/1998,3612
BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98 (https://dejure.org/1998,3612)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98 (https://dejure.org/1998,3612)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1998 - 2 BvQ 5/98 (https://dejure.org/1998,3612)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98
    Die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann nicht ergehen, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß (§§ 203, 207 Abs. 1 StPO) oder die Entscheidung des Amtsgerichts über den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit (§ 16 Satz 2 StPO) von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98
    Bei den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts handelt es sich um der Urteilsfällung vorangehende, schon nach §§ 201 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 1, 305 StPO mit der gewöhnlichen Beschwerde nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen, die für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 1, 9 ).
  • BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02

    Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse (Subsidiarität;

    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung

    Dies folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Zwischenentenscheidungen, namentlich Eröffnungsbeschlüsse, für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht angegriffen werden können, weil eine verfassungsrechtliche Beschwer erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts liegen kann (vgl. z.B. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 5.3.1998 - 2 BvQ 5/98 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1256/02

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach vorausgegangener

    Dies folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Zwischenentscheidungen, namentlich Eröffnungsbeschlüsse, für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht angegriffen werden können, weil eine verfassungsrechtliche Beschwer erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts liegen kann (vgl. z.B. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 5.3.1998 - 2 BvQ 5/98 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Dies folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Zwischenentenscheidungen, namentlich Eröffnungsbeschlüsse, für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht angegriffen werden können, weil eine verfassungsrechtliche Beschwer erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts liegen kann (vgl. z.B. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 5.3.1998 -2 BvQ 5/98 -Juris).
  • VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 57/08

    Subsidiarität; Strafprozessualer Eröffnungsbeschluss; örtliche Zuständigkeit

    Bei dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts handelt es sich um eine der Urteilsfällung vorangehende, schon nach §§ 210 Abs. 1, 305 Strafprozeßordnung (StPO) mit der gewöhnlichen Beschwerde nicht anfechtbare Zwischenentscheidung, die für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 1, 9, 10; BVerfG, Beschluß vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98, zitiert nach juris).
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